Satzung

der Arbeitsgemeinschaft sächsischer Botaniker (AGsB)
im Landesverein Sächsischer Heimatschutz e. V.

Hier finden Sie die Satzung der AGsB

§ 1 Name und Verhältnis zum Landesverein

(1)       Die „Arbeitsgemeinschaft sächsischer Botaniker“ (AGsB) ist eine Untergliederung des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz e. V. (im folgenden Landesverein genannt) mit Sitz in Dresden. Damit wird die AGsB gerichtlich und gegenüber dem Finanzamt durch den Landesverein vertreten. Mindestens ein Vorstandsmitglied der AGsB soll im Gesamtvorstand des Landesvereins mitwirken.

(2)       Der Versicherungsschutz wird durch den Landesverein gewährt.

(3)       Die AGsB erkennt die Satzung des Landesvereins an. Ihre eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu dieser stehen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)       Zweck der AGsB ist die botanische, insbesondere floristische und vegetationskundliche, Forschung in Sachsen sowie die Förderung des Naturschutzes, insbesondere des Arten- und Biotopschutzes.

(2)       Zu den Aufgaben der AGsB gehören insbesondere:

           a)  Erforschung der wildwachsenden Flora (Höhere und Niedere Pflanzen) und ihrer Lebensräume in Sachsen;

           b)  Mitarbeit im Naturschutz, insbesondere beim Arten- und Biotopschutz sowie der Planung, Ausweisung, Pflege und Betreuung von Schutzgebieten;

           c)  Mitwirkung an der Arbeit des Landesvereins als anerkannte Naturschutzvereinigung (§§ 63, 64 BNatSchG bzw. i.V.m. §§ 32 bis 36 SächsNatSchG);

           d)  Öffentlichkeitsarbeit und Beratungen zu Fragen der Botanik und des Naturschutzes, z. B. in Form öffentlicher Fachvorträge und -exkursionen oder in Naturschutzbeiräten des Freistaates und der Landkreise;

           e)  Mitarbeit an den Publikationen „Berichte der AGsB“ und „Sächsische Floristische Mitteilungen“;

           f)  Zusammenarbeit mit Fach- und Naturschutzvereinigungen auf Bundesebene, mit landesweit tätigen botanischen Vereinigungen anderer Bundesländer sowie mit regionalen botanischen Fachgruppen in Sachsen;

           g)  Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen;

           h)  Ausrichtung einer jährlichen Exkursions- und Vortragstagung (Jahrestagung der AGsB).

(3)       Das Arbeitsgebiet umfasst den gesamten Freistaat Sachsen.

(4)       Die AGsB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(5)       Die AGsB ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)       Mitglied der AGsB kann jedes Mitglied des Landesvereins, des Naturschutzbundes Deutschland – Landesverband Sachsen e. V. (NABU Sachsen) oder der anderen mit dem Landesverein korporativ verbundenen Vereine werden, welches die satzungsmäßige Arbeit unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

(2)       Für die Mitgliedschaft gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung des Landesvereins.

(3)       Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der AGsB keinen Anspruch auf das Vermögen der AGsB.

§ 4 Organe

Organe der AGsB sind

            a) die Mitgliederversammlung,
            b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AGsB. Sie findet jährlich im Rahmen der Jahrestagung statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung der AGsB sind mit der Einberufung der Mitgliederversammlung zuzustellen.

(2)       Außerordentliche Mitgliederversammlungen in Fällen des Abs. 5 sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der AGsB dies verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert. Abs. 1 gilt entsprechend.

(2a)      Wird dem Verlangen nach Abs. 2 nicht entsprochen, so können die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, das Amtsgericht Dresden anrufen. Soweit diese vom Amtsgericht Dresden zur Einberufung der Versammlung ermächtigt werden, ist auf die Ermächtigung bei der Einberufung Bezug zu nehmen.

(3)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, dabei sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit für alle Mitglieder rechtskräftig. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für die Auflösung der AGsB eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

(3a)      Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss in Angelegenheiten des Abs. 5 gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. In diesem Fall hat die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

(3b)      Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(4)       Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

(5)       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

            a) die Wahl des Vorstandes,
            b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
            c) die Behandlung von Anträgen,
            d) die Diskussion und den Beschluss von Satzungsänderungen.

(6)       Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(7)       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 6 Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht mindestens aus:

           a) dem Vorsitzenden,
           b) dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,
           c) dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden,
           d) dem Kassenwart,
           e) dem Schriftführer,
           f) Beisitzer für einzelne Funktionen, z.B.:
           - Regionalverantwortung für einzelne Regionen Sachsens,
           - Bryologie (Moose),
           - Vegetationskunde,
           - geschützte und gefährdete Pflanzenarten, Rote Listen,
           - Datenbankbetreuung,
           - Öffentlichkeitsarbeit,
           - Zusammenarbeit mit behördlichem und ehrenamtlichem Naturschutz,
           - Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen.

           Vorstandsmitglieder können mehrere Funktionen in Personalunion wahrnehmen.

(2)       Darüber hinaus kann der Vorstand einen langjährigen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Seine Mitgliedschaft im Vorstand ist davon nicht betroffen. Ist ein Ehrenvorsitzender kein reguläres Mitglied des Vorstands mehr, kann er trotzdem an den Vorstandssitzungen teilnehmen, erhält aber kein Stimmrecht. Ein Ehrenvorsitzender besitzt keine Einzelvertretervollmacht.

(3)       Die Arbeit der Vorstandsmitglieder geschieht in ehrenamtlicher, kostenloser Tätigkeit, wobei sachbezogene Aufwendungen erstattet werden.

(4)       Der Vorstand leitet die Tätigkeit der AGsB. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung, vollzieht die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung und führt die Geschäfte nach der Satzung der AGsB. Er kann Ehrenmitglieder ernennen.

(5)       Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten die AGsB nach außen. Der Vorsitzende hat Einzelvertretervollmacht bis zu einer Vertragssumme von 5.000 €. Er kann diese zeitlich und/oder sachlich begrenzt auf seine Stellvertreter übertragen. In allen nicht-finanziellen Angelegenheiten sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gleichermaßen zeichnungsberechtigt.

(6)       Der Kassenwart prüft die Kontoführung der AGsB beim Landesverein und erschließt Finanzierungsquellen nach § 7 Abs. 1.

(7)       Der Vorstand wird alle drei Jahre gewählt.

(8)       Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Falls erforderlich, kann der Vorstand bis zu diesem Zeitpunkt ein Mitglied der AGsB in den Vorstand kooptieren.

§ 7 Finanzierung

(1)        Die AGsB finanziert sich durch Rücklaufgelder des Landesvereins und Zuschüsse des NABU, Zuwendungen, Spenden, Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen und aus der Publikationstätigkeit sowie aus Erträgen aus Vermögen.

(2)        Für die Verwendung der finanziellen Mittel und für das Geschäftsjahr gilt die Satzung des Landesvereins.

§ 8 Auflösung der AGsB

(1)        Für die Auflösung der AGsB sind die Bedingungen nach § 5 Abs. 3 bis 3b erforderlich.

(2)        Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesverein vor der Mitglieder­versammlung, welche darüber beschließt, rechtzeitig informiert wurde und der Auflösung zustimmt.

(3)        Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder im Landesverein und im NABU Sachsen wird durch die Auflösung nicht berührt.

(4)        Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung der AGsB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Landesverein zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der AGsB am 05.07.2014 beschlossen. Sie tritt mit Billigung durch den Gesamtvorstand des Landesvereins in Kraft.

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Mitgliedschaft

Beitrittserklärung der Arbeitsgemeinschaft sächsischer Botaniker (AGsB)

» Hier können Sie die Beitrittserklärung der AGsB herunterladen (PDF-Datei).