Organisation der Gutachtertätigkeit

Der Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. ist nach seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich eine anerkannte Naturschutzvereinigung nach § 32 SächsNatSchG (i.V. mit § 63 BNatSchG). Aus diesem Hintergrund ergeben sich nach § 33 SächsNatSchG bestimmte Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in behördlichen Verfahren. So besitzt der Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. das Recht zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme u.a.

  • beim Vorbereiten von Verordnungen und Satzungen von Schutzgebieten
  • bei der Befreiung von Verboten und Geboten von der Schutzgebietsverordnung und bei der Ausgliederung aus Schutzgebieten
  • bei der Erarbeitung von Landesentwicklungs- und Regionalplänen und Flächennutzungsplänen
  • bei Planfeststellungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind
  • und der Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V. beteiligt sich mit Stellungnahmen an der Bauleitplanung der Städte und Dörfer

Wie organisieren wir diese Arbeit?

Planungsunterlagen und Verordnungen von Gemeinden, Städten, Landkreisen, Ingenieurbüros, Bergämtern oder von den Landesdirektionen werden von Mitarbeitern der Geschäftsstelle sowie von ehrenamtlichen Mitarbeitern begutachtet.

Für Hinweise und Anregungen von Bürgern sind wir dankbar. Diese sind bitte rechtzeitig mitzuteilen.

„Die Mitteilungen“ des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz werden als eine wichtige Informationsquelle für die Arbeit genutzt. Unter "Vereinsnachrichten" werden mit dem Titel "Gestalten und Bewahren" aktuelle Ergebnisse der Gutachtertätigkeit vorgestellt.

Ansprechpartner:
Dr. Eckehard-Gunter Wilhelm
Koordination der Gutachtertätigkeit

Kontakt:
Herr Dr. Eckehard-Gunter Wilhelm

Tel.: 0351/4956153
Fax: 0351/4951559
gutachten@saechsischer-heimatschutz.de

> Grundsätze der Gutachtertätigkeit

Mit den naturschutzfachlichen Stellungnahmen des Landesvereins zu Planungsvorhaben, Verordnungen und Satzungen wird im Sinne der Handlungstriade des Naturschutzes gefordert, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, die Identität der sächsischen Kulturlandschaft ist zu bewahren.

Besondere Beachtung findet dabei das Nachhaltigkeitsprinzip, den Naturhaushalt, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und das Landschaftsbild auch für künftige Generationen zu erhalten. Gemäß der Satzung des Landesvereins ist mit der Gutachtertätigkeit auf die Bewahrung historisch gewachsener Siedlungen, orts- und regionstypischer Lebens-, Wirtschafts- und Bauweisen, sowie auf den Erhalt landschaftsästhetischer Werte Einfluss zu nehmen. Bei jedem Planungs- und Bauvorhaben, das mit erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, müssen die naturschutzfachlichen und die naturschutzexternen Belange und Nutzeransprüche geprüft und abgewogen werden. Dabei wird dem Zusammenhang von Bewahrungszielen und aktuellen Erfordernissen der Entwicklung und Gestaltung der sächsischen Kulturlandschaft besondere Beachtung geschenkt. Zustimmungserklärungen für Planungsvorhaben erfolgen in der Regel dann, wenn Gemeinwohlbelange von hohem Rang, wie Arbeitsplatzsicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, landschaftsgerechter Straßen- und Wohnungsbau, der Hochwasserschutz, Erfordernisse der Wasserversorgung und der Abwasserwirtschaft, sowie begründete Rohstoffbedarfssicherung die Planung erfordern. Die Zustimmung zu Planungsvorhaben wird immer von der natur- und landschaftsverträglichen Bauplanung und Bauausführung abhängig gemacht. Außerdem werden Forderungen zu landschaftspflegerischen Planungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhoben. Die Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen erfolgt gemäß § 10 SächsNatSchG. Auf dieser Gesetzesgrundlage lehnen wir z. B. überdimensionierte Wohn- und Gewerbegebiete an Dorf- und Stadträndern, nicht bedarfsgerechte Neuaufschlüsse oberflächennaher Rohstoffe mit erheblichem Landschaftsverbrauch, großflächige Baulandausweisungen an Autobahnen sowie Baumaßnahmen, die zur Verfestigung von Splittersiedlungen und zu großflächigen Versiegelungen und Zerschneidungen der Landschaft führen, ab. Freizeitparks in offener Landschaft und Windkraftanlagen sowie Windparks die den Orts- und Landschaftsbild verunstalten finden keine Zustimmung. Wir verweigern eine Zustimmung auch dann, wenn durch landschafts- und regionsuntypisches Bauen Siedlungen und Landschaften mit regionsuntypischen Bauformen verunstaltet werden. Sehr sorgfältig werden die Anträge auf Ausgliederung aus Schutzgebieten und auf Befreiung vom Schutzstatus Natur und Landschaft geprüft. Es muss verhindert werden, dass die Natur- und Landschaftsschutzgebiete durch Baumaßnahmen "aufgezehrt" und "durchlöchert" werden. Deshalb können nur naturschutzexterne Belange von hohem Rang eine Befreiung bzw. Ausgliederung bewirken.

Hier finden Sie die Grundsätze im Einzelnen: